Satzung der Honschaft Rönneter

 § 1

Vereinsbezeichnung

1. Der Verein führt den Namen „Honschaft Rönneter“. Eine Eintragung in das Vereinsregister soll nicht erfolgen.

 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

 3. Der Verein ist der St. Josef Bruderschaft Mönchengladbach-Venn 1884 e.V. angeschlossen.

 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 5. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

 6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt die gemeinnützigen Zwecke der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

 § 3

Mitgliedschaft

1. Die Honschaft Rönneter ist eine Vereinigung christlicher Männer. Mitglied kann jeder Mann werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied der St. Josef Bruderschaft Mönchengladbach-Venn ist. Er muss gewillt sein, sich den Satzungen und damit dem angestrebten Vereinsziel zu unterwerfen. Jedes Mitglied ist gehalten, an den Veranstaltungen der Honschaft Rönneter teilzunehmen.

2. Es gibt aktive , passive und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind die Personen, die im Verein aktiv mitwirken. Sie haben ein aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder fördern und unterstützen die Ziele der Gruppe . Sie zahlen einen verminderten Beitrag , haben aber kein Stimmrecht. Personen die sich besonders um die Honschaft Rönneter verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.Der Ausschluss gilt nur für die Honschaft Rönneter , nicht aber für die St.Josef Bruderschaft Venn.

4. Aufnahme von Neumitgliedern und Probejahr: Jedes Mitglied , welches neu in der Honschaft aufgenommen werden möchte , hat ein Probejahr zu absolvieren , wird aber von der Honschaft Rönneter in der St.Josef Bruderschaft als vollwertiges Mitglied angemeldet und hat den vollen Beitrag zu zahlen. Nach dem Probejahr stimmen die Mitglieder der Honschaft mit einfacher Mehrheit über die endgültige Aufnahme des Probemitglieds ab. Mitglieder im Probejahr dürfen keine Ämter bekleiden

5. Nichtbruderschaftler können als Gäste auf dem Venner Schützenfest nach erfolgter Absprache mit dem Präsidium der St.Josef Bruderschaft mitgehen und werden von der Honschaft Rönneter als solche bei der St.Josef Bruderschaft Venn angemeldet. Als Gast gemeldete Personen dürfen kein Amt innerhalb der Bruderschaft übernehmen. Der Status des Gastes wird nur für den Zeitraum des Venner Schützenfestes gewährt.

6. Passive Mitglieder , die die Honschaft Rönneter unterstützen möchten , aber bereits Mitglieder in einer anderen Honschaft sind und hierüber ihren Bruderschaftsbeitrag entrichten, zahlen einen verminderten Jahresbeitrag von 20 €  für die Gruppenkasse  Diese Mitglieder haben lediglich eine unterstützende Funktion (Fördermitglied) und kein Stimmrecht.

 

§ 4

Haushalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:

1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens

2. Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen

3. zweckgebundenen Mitteln

 

§ 5

Beiträge

Die Höhe der Beiträge werden jeweils auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Die Beiträge sind monatlich zu entrichten. Befindet sich ein Mitglied mit mehr als vier Monaten in Zahlungsverzug , kann nach zweimaliger Mahnung der Ausschluss aus der Gruppe gemäß § 3 von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Aktive Mitglieder zahlen den vollen zu entrichtenden Beitrag. Schüler , Studenten , Auszubildende , Arbeitslose ,passive Mitglieder  und Fördermitglieder zahlen einen verminderten Beitrag.

 

§ 6

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Es dürfen innerhalb des Vorstandes keine zwei oder mehr Ämter in Personalunion übernommen werden.

3. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

 a) dem 1. Vorsitzenden

 b) dem 2. Vorsitzenden

 c) dem Kassierer

 d) dem Schriftführer

 e) dem Beisitzer

 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder des Vorstandes und Ehrenvorsitzende ernennen, sofern sich diese in besonderer Weise um die Honschaft Rönneter als Vorstandsmitglieder verdient gemacht haben. Diese Ehrenmitglieder des Vorstandes und Ehrenvorsitzende werden von der Mitliederversammlung auf Lebenszeit ernannt und haben daher innerhalb des Vorstandes Rederecht, aber kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.                                                            4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr satt. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein. Sie ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle. Wenn 1/3 aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen, sowie Angaben der Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder.

6.Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

7. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

   1. Wahl des Vorstandes

   2. Wahl der Kassenprüfer

   3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

   4. Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes

   5. Ausschluss von Mitgliedern

   6. Beratung des Vorstandes in Fragen grundsätzlicher Bedeutung

 

2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter.

 

§ 8

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.

 

§ 9

Auflösung und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die St. Josef Bruderschaft Mönchengladbach-Venn e.V., die es für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10

Sonstiges

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der gesamten Satzung zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, ist eine Vereinbarung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

 

Anhang zur Satzung  der Honschaft Rönneter

 Schießordnung

 § 1 Jeder Bewerber um das Amt des Ortskönigs der Honschaft Rönneter, bzw. jeder Schütze, muss Mitglied der St. Josef Bruderschaft Mönchengladbach-Venn, sowie Mitglied der Honschaft Rönneter sein.

 § 2 Schießen kann jedes Mitglied der Honschaft Rönneter, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Ausnahme der zu diesem Zeitpunkt bereits gewählten Chargen.

 § 3 Jeder Bewerber um die Königswürde muss sich seine beiden Minister im Vorfeld des Vogelschusses aussuchen.

 § 4 Jeder Bewerber hat sich vor Beginn des Vogelschusses in die Schießliste einzutragen.

 § 5 Die beiden Minister eines jeden Bewerbers müssen ebenfalls in die Schießliste eingetragen werden. Die beiden Minister können ebenfalls um die Würde des Ortskönigs mit schießen - müssen dies aber nicht unbedingt.

 § 6 Jedes Mitglied der Honschaft Rönneter darf so oft wie möglich als Minister, aber nur einmal als König, in der Schießliste stehen.

 § 7 Trägt sich kein Bewerber ein , so schießen alle anwesenden Mitglieder außer der zu diesem Zeitpunkt gewählten Chargen.

 § 8 Die Reihenfolge der Schützen wird gelost.

 § 9 Der Vogelschuss wird vom Schießmeister bzw. dessen Vertreter geleitet.

 § 10 Die Anzahl der Schüsse, die je Schießdurchgang auf den Vogel abgegeben werden, wird vom Schießmeister bzw. dessen Vertreter festgelegt.

 § 11 Der Vogel gilt als abgeschossen, wenn sein Korpus mit samt den Flügeln von der Stange herunter geholt wurde. Etwaige Reste zählen dann nicht mehr als Vogel.

 § 12 Für den Zustand des Königssilbers, sowie der beiden Ministerketten sind die jeweiligen Amtsinhaber selber verantwortlich. Die Gravur des Königssilbers obliegt dem jeweiligen Amtsinhaber . Die ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den Schützenfesten übernimmt der Vorstand der Honschaft Rönneter.

 § 13 Der Ortskönig hat gegenüber der Honschaft Rönneter keine finanziellen Verpflichtungen.

 § 14 An den Pflichtveranstaltungen der St. Josef Bruderschaft Venn haben der Ortskönig und seine Minister unbedingt teilzunehmen.